Neue Regeln in der bAV: Die Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie

Es ist amtlich: Am 30.12.2015 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie der EU (Richtlinie 2014/50/EU vom 16.04.2014) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Zum 01.01.2016 werden damit folgende Änderungen im Betriebsrentenrecht umgesetzt:

Für Direktversicherung und Pensionskasse gilt, dass keine Rentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG vorzunehmen ist, wenn in der Rentenphase alle Überschüsse weitergegeben werden. Die Einschränkung, dass der Höchstzins nach § 65 VAG (a.F.) einzuhalten ist, entfällt. Offen ist, ob das auch für die Vergangenheit gilt.
 

Als sog. Lex Bosch, wo diese Regelung für Neurentner ab dem 01.01.2016 zur Anwendung kommen soll, werden in das VAG § 236 Abs. 2 die Absätze 2a und 2b eingefügt. Dort wird nunmehr geregelt, dass im Falle von Beitragszusagen mit Mindestleistung im Falle eines Pensionsfonds mit Zustimmung der zuständigen Tarifvertragsparteien nur noch eine (vom Arbeitgeber garantierte) Mindestleistung in der Rentenphase zu erbringen ist. Damit wird Pensionsfonds eine flexiblere Kapitalanlage in der Rentenphase ermöglicht. Näheres soll eine Verordnung des BMF/der BaFin regeln.
 

Zum 01.01.2018 kommen dann folgende Änderungen:

Die Unverfallbarkeitsfrist für Betriebsrentenanwartschaften werden für alle Zusagen ab dem 01.01.2018 auf drei Jahre (bisher fünf Jahre) abgesenkt. Das Mindestalter für das Erreichen einer unverfallbaren Anwartschaft wird vom 25. auf das 21. Lebensjahr abgesenkt. Es gilt für vorher erteilte Zusagen eine Übergangsregelung: Wenn die Zusage ab dem 01.01.2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist, ist die Zusage ebenfalls unverfallbar.
 

Die Veränderung der Unverfallbarkeitsfristen wird im Steuerrecht zumindest teilweise nachvollzogen.
 

Pensionszusagen: Das Mindestalter für die Bildung einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz nach § 6a EStG wird vom 27. auf das 23. Lebensjahr für Zusagen, die nach dem 31.12.2017 erteilt wurden, abgesenkt.
 

 

Zusagezeitpunkt
 

Mindestalter
 

Zusage vor dem 01.01.2001
 

30. Lebensjahr
 

Zusage nach dem 31.12.2000 und vor dem 01.01.2009
 

28. Lebensjahr*
 

Zusage seit dem 01.01.2009 und vor dem 01.01.2018
 

27. Lebensjahr*
 

Zusage ab dem 01.01.2018
 

23. Lebensjahr*
 

 

 

*Bei ab dem 01.01.2001 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes sind Zusagen rückstellungsfähig im Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Pensionsanwartschaft nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar wird.
 

Unterstützungskassen: Für Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 4d EStG wird für nach dem 31.12.2017 erteilte Zusagen das Mindestalter vom 27. auf das 23. Lebensjahr abgesenkt.
 

 

Damit gelten steuerlich folgende Mindestalter:

Zusagezeitpunkt
 

Mindestalter
 

Zusage vor dem 01.01.2009
 

28. Lebensjahr
 

Zusage seit dem 01.01.2009 und vor dem 01.01.2018
 

27. Lebensjahr*
 

Zusage ab dem 01.01.2018
 

23. Lebensjahr*
 

 

 

Komplett neu im deutschen Betriebsrentenrecht ist die Dynamisierung der Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer. Für Beschäftigungszeiten ab dem 01.01.2018 gilt nämlich, dass ein ausgeschiedener Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert seiner unverfallbaren Anwartschaft gegenüber vergleichbaren nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden darf. Die Einzelheiten sind im neuen § 2a BetrAVG geregelt und sind bis 2018 von den Arbeitgebern/Versorgungsträgern rechtskonform umzusetzen.
 

Die einseitige Abfindungsmöglichkeit des Arbeitgebers nach Ausscheiden des Arbeitnehmers nach § 3 BetrAVG wird nun im Falle einer grenzüberschreitenden Mobilität des Arbeitnehmers eingeschränkt: Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf nunmehr der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. In der Anhörung im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens war zumindest angezweifelt worden, ob diese Regelung EU-rechtskonform ist.
 

Die Auskunftspflichten nach § 4a BetrAVG sind erweitert worden und müssen bis zum 01.01.2018 entsprechend umgesetzt werden.

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