Rechnungszins HGB
Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie hat der Bundesrat am 26. Februar 2016 eine Änderung des § 253 Abs. 2 HGB beschlossen. Demnach ist der für die Bewertung von Pensionsrückstellungen zu berücksichtigende Rechnungszins nicht mehr aus einem 7-jährigen Durchschnitt sondern aus einem 10-jährigen Durchschnitt zu ermitteln. Zu jedem Bilanzstichtag sind die Pensionsverpflichtungen doppelt zu bewerten, einmal mit dem 7-Jahres-Durchschnittszins, einmal mit dem 10-Jahres-Durchschnittszins. Der Unterschiedsbetrag aus beiden Bewertungen ist im Anhang zur Bilanz auszuweisen und mit einer Ausschüttungssperre zu versehen. Rückstellungen für andere langfristig fällige Verpflichtungen werden weiterhin mit dem 7-Jahres-Durchschnittszins ermittelt.