Wer eine pauschaldotierte Unterstützungskasse (pdUK) oder andere mittelbare Pensionsverpflichtungen führt, braucht Jahr für Jahr belastbare, prüfsichere Werte. Genau das liefert das Lastwertgutachten — in der Praxis auch Zuwendungsgutachten nach § 4d EStG — als Grundlage für Betriebsausgabenabzug, Anhang und laufende Verwaltung.
Das Lastwertgutachten ist die jährliche Bewertung Ihrer mittelbaren Verpflichtungen — der „Lastwert" ist der Barwert der künftigen Versorgungsverpflichtungen. Es bewertet, was die Kasse oder der externe Durchführungsweg an Versorgung schuldet, mit belastbaren Werten, auf die sich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verlassen können.
Nicht geschätzt, sondern nach klaren Regeln gerechnet — die schematische Dotierung ebenso wie der versicherungsmathematische Verpflichtungsbarwert.
Das Gutachten liefert nachvollziehbare Werte, die im Jahresabschluss und gegenüber dem Finanzamt Bestand haben.
Die Ergebnisse sind zugleich die Grundlage für die laufende Verwaltung Ihrer Unterstützungskasse.
Ein Lastwertgutachten verbindet zwei Rechnungen: eine schematische Ermittlung der zulässigen Dotierung und einen echten versicherungsmathematischen Verpflichtungsbarwert. Frei versicherungsmathematisch ist nur der zweite Teil.
Die zulässige Zuwendung wird schematisch ermittelt: Deckungskapital der Leistungsempfänger nach Anlage 1 zu § 4d EStG, Anwärter über das Reservepolster (25 % der jährlichen Versorgungsleistung).
Der Barwert der künftigen Versorgungsverpflichtungen wird mit echten Rechnungsgrundlagen gerechnet — Heubeck-Richttafeln und HGB-Rechnungszins.
So digital unsere Prozesse sind — der versicherungsmathematische Teil wird von einem Aktuar (DAV) erstellt und verantwortet.
Das Gutachten dient zugleich dem Trägerunternehmen (Betriebsausgabenabzug nach § 4d EStG, Anhangangabe nach Art. 28 EGHGB) und der Kasse selbst (Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG, Überdotierungsprüfung nach § 6 Abs. 5 KStG). Die unmittelbare Direktzusage bewerten wir dagegen als Pensionsrückstellung.
Das Lastwertgutachten gehört zum festen Jahresrhythmus jeder pauschaldotierten Unterstützungskasse. Und es ist die belastbare Grundlage, wenn im Bereich der mittelbaren Verpflichtungen wichtige Entscheidungen anstehen.
Die Werte fließen in Bilanz und Anhang ein — prüfsicher und rechtzeitig zum Stichtag.
Das Gutachten ist die Grundlage, um die Kasse im steuerlich zulässigen Rahmen zu halten.
Werden Versorgungszusagen übertragen, brauchen Sie eine belastbare versicherungsmathematische Bewertung.
Als Sachverständige für Versicherungsmathematik und Aktuare (DAV) erstellen wir Ihr Lastwertgutachten nach anerkannten Verfahren — mit Berechnung, Erläuterungsgespräch und Zustellung, abgestimmt mit Ihrem Steuerberater.
„Lastwertgutachten" ist ein Praxisbegriff (in der Praxis auch: Zuwendungsgutachten nach § 4d EStG), kein gesetzlicher Begriff — der „Lastwert" ist der Barwert der künftigen Versorgungsverpflichtungen. Das jährliche Gutachten ermittelt für eine pauschaldotierte Unterstützungskasse oder andere mittelbare Pensionsverpflichtungen die zulässige Zuwendung und den Verpflichtungsbarwert. Es dient zwei Adressaten: dem Trägerunternehmen (Betriebsausgabenabzug, Anhangangabe) und der Kasse selbst (Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG, Überdotierungsprüfung nach § 6 Abs. 5 KStG).
Mittelbare Pensionsverpflichtungen laufen über einen externen Durchführungsweg wie eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds — anders als die unmittelbare Direktzusage, die als Pensionsrückstellung direkt in der Bilanz steht. Die Angabepflicht nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB erfasst alle mittelbaren Verpflichtungen, unabhängig von Zusagedatum und Durchführungsweg.
Nur zum Teil. Die Ermittlung der zulässigen Dotierung nach § 4d EStG ist schematisch — Deckungskapital nach Anlage 1, Anwärter über das Reservepolster (25 % der jährlichen Versorgungsleistung). Versicherungsmathematisch — mit Heubeck-Richttafeln und HGB-Rechnungszins — ist der Verpflichtungsbarwert für die Angabe nach Art. 28 EGHGB. Diesen Teil verantwortet ein Aktuar (DAV).
Es begründet den Betriebsausgabenabzug der Zuwendungen, liefert die Angabe des Fehlbetrags nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB für den Anhang und ist Grundlage für die laufende Verwaltung sowie für die Übertragung von Versorgungszusagen.