Betriebliche Altersvorsorge — U-Kassen-Verwaltung

Ihre Unterstützungskasse —
Jahr für Jahr im Rahmen.

Wer eine pauschaldotierte Unterstützungskasse (pdUK) oder andere mittelbare Pensionsverpflichtungen führt, muss sie laufend im steuerlich zulässigen Rahmen halten. Wir übernehmen die versicherungsmathematische Verwaltung — und liefern die Werte, die Bilanz und Finanzamt verlangen.

Das Prinzip

Ein Reservepolster — aber nur im Rahmen.

Eine pauschaldotierte Unterstützungskasse darf ein Reservepolster aufbauen — jedoch nur in klar begrenztem Umfang. Diese Grenzen ändern sich jedes Jahr. Wir verwalten die Kasse laufend: Wir ermitteln, was zugewendet werden darf, überwachen das zulässige Kassenvermögen und weisen eine mögliche Unterdeckung aus.

Klassische Marmor-Balkenwaage im Gleichgewicht als Sinnbild für den zulässigen Rahmen, nach unten ins terrakottafarbene Drahtgitter übergehend
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Jährlicher Rhythmus

Zu jedem Bilanzstichtag werden die zulässigen Werte neu bestimmt — pünktlich für Ihren Jahresabschluss.

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Im steuerlichen Rahmen

Wir halten die Kasse innerhalb der gesetzlichen Grenzen, damit Zuwendungen anerkannt werden und keine Steuerpflicht droht.

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Abgestimmt

Alle Werte liefern wir prüfsicher und in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Was wir für Sie im Rahmen halten

Drei Größen, jedes Jahr.

Die Verwaltung einer pdUK dreht sich um drei zentrale Größen — jede mit einer klaren gesetzlichen Grundlage.

§ 4d EStG

Zulässige Zuwendung

Wir ermitteln, welche Zuwendungen an die Kasse steuerlich abziehbar sind — die Grundlage Ihrer Betriebsausgabe.

§ 5 & § 6 KStG

Zulässiges Kassenvermögen

Wir überwachen die Vermögensgrenze der Kasse und eine mögliche partielle Steuerpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 e und § 6 Abs. 5 KStG.

Art. 28 Abs. 2 EGHGB

Angabe des Fehlbetrags

Übersteigt der Verpflichtungsbarwert das Kassenvermögen, beziffern wir den Fehlbetrag (umgangssprachlich „Unterdeckung") für den Anhang des Jahresabschlusses.

Grundlage ist das Gutachten

Die versicherungsmathematische Basis dieser Werte liefert das Lastwertgutachten — von einem Aktuar (DAV) verantwortet. Auf dieser Grundlage halten wir Ihre Kasse laufend im Rahmen.

→ Zum Lastwertgutachten
Für wen

Damit Sie sich ums Geschäft kümmern können.

Die Verwaltung einer Unterstützungskasse ist Detailarbeit mit festen Fristen. Wir nehmen sie Ihnen ab — verlässlich, unabhängig und ohne Produktinteresse.

Sie führen eine pdUK

Sie wollen die zulässige Dotierung Jahr für Jahr korrekt ausschöpfen, ohne die Grenzen zu reißen.

Sie brauchen die Werte fristgerecht

Für Bilanz und Anhang liefern wir die belastbaren Zahlen rechtzeitig zum Stichtag.

Sie wollen Ruhe im Thema

Wir übernehmen die laufende Betreuung und stimmen uns direkt mit Ihren Beratern ab.

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Erste Schritte

Ihre Kasse in verlässlichen Händen.

Als Sachverständige für Versicherungsmathematik und Aktuare (DAV) übernehmen wir die Verwaltung Ihrer Unterstützungskasse — prüfsicher, fristgerecht und in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.

Häufige Fragen

U-Kassen-Verwaltung — kurz erklärt.

Was umfasst die Verwaltung einer Unterstützungskasse?+

Die Verwaltung einer pauschaldotierten Unterstützungskasse umfasst die jährliche Ermittlung der zulässigen Zuwendung (§ 4d EStG), die Überwachung des zulässigen Kassenvermögens und einer möglichen partiellen Steuerpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 5 KStG) sowie die Angabe des Fehlbetrags nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB — samt der Werte für Bilanz und Anhang.

Wie viel darf ich der Unterstützungskasse zuwenden — und bis wann?+

Die zulässige Zuwendung richtet sich schematisch nach § 4d EStG (Deckungskapital der Leistungsempfänger, Reservepolster für Anwärter). Sie ist grundsätzlich im Jahr der tatsächlichen Leistung abziehbar; eine Zurechnung zum abgelaufenen Wirtschaftsjahr ist nach § 4d Abs. 2 EStG nur innerhalb eines Monats nach Feststellung der Bilanz möglich. Deshalb sollte das Gutachten rechtzeitig vor diesem Stichtag vorliegen.

Was ist der Fehlbetrag (die „Unterdeckung") nach Art. 28 EGHGB?+

Das Gesetz spricht vom Fehlbetrag — umgangssprachlich Unterdeckung. Verglichen wird nicht mit den Versorgungsleistungen, sondern der Barwert der Versorgungsverpflichtungen mit dem Kassenvermögen. Ist der Barwert höher, ist der Fehlbetrag nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB im Anhang anzugeben (das Passivierungswahlrecht steht in Abs. 1). Bei pauschaldotierten Kassen ist der Fehlbetrag praktisch immer erheblich, weil § 4d das Kassenvermögen deckelt und die Mittel überwiegend als Darlehen an das Trägerunternehmen zurückfließen.

Gilt das auch für rückgedeckte Kassen?+

Ja. Die Angabepflicht nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB gilt für alle mittelbaren Verpflichtungen. Auch bei rückgedeckten Unterstützungskassen entsteht der Fehlbetrag regelmäßig — aus der Differenz zwischen Verpflichtungsbarwert und Zeitwert der Rückdeckung (vgl. IDW RS HFA 30 n.F.). Die Angabe trifft allerdings nur Gesellschaften mit Anhang (Kapitalgesellschaften und § 264a HGB); kleine Gesellschaften sind nach § 288 HGB befreit. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne Anhang bleibt der steuerliche Zweck des Gutachtens voll bestehen.