Wer eine pauschaldotierte Unterstützungskasse (pdUK) oder andere mittelbare Pensionsverpflichtungen führt, muss sie laufend im steuerlich zulässigen Rahmen halten. Wir übernehmen die versicherungsmathematische Verwaltung — und liefern die Werte, die Bilanz und Finanzamt verlangen.
Eine pauschaldotierte Unterstützungskasse darf ein Reservepolster aufbauen — jedoch nur in klar begrenztem Umfang. Diese Grenzen ändern sich jedes Jahr. Wir verwalten die Kasse laufend: Wir ermitteln, was zugewendet werden darf, überwachen das zulässige Kassenvermögen und weisen eine mögliche Unterdeckung aus.
Zu jedem Bilanzstichtag werden die zulässigen Werte neu bestimmt — pünktlich für Ihren Jahresabschluss.
Wir halten die Kasse innerhalb der gesetzlichen Grenzen, damit Zuwendungen anerkannt werden und keine Steuerpflicht droht.
Alle Werte liefern wir prüfsicher und in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Die Verwaltung einer pdUK dreht sich um drei zentrale Größen — jede mit einer klaren gesetzlichen Grundlage.
Wir ermitteln, welche Zuwendungen an die Kasse steuerlich abziehbar sind — die Grundlage Ihrer Betriebsausgabe.
Wir überwachen die Vermögensgrenze der Kasse und eine mögliche partielle Steuerpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 e und § 6 Abs. 5 KStG.
Übersteigt der Verpflichtungsbarwert das Kassenvermögen, beziffern wir den Fehlbetrag (umgangssprachlich „Unterdeckung") für den Anhang des Jahresabschlusses.
Die versicherungsmathematische Basis dieser Werte liefert das Lastwertgutachten — von einem Aktuar (DAV) verantwortet. Auf dieser Grundlage halten wir Ihre Kasse laufend im Rahmen.
Die Verwaltung einer Unterstützungskasse ist Detailarbeit mit festen Fristen. Wir nehmen sie Ihnen ab — verlässlich, unabhängig und ohne Produktinteresse.
Sie wollen die zulässige Dotierung Jahr für Jahr korrekt ausschöpfen, ohne die Grenzen zu reißen.
Für Bilanz und Anhang liefern wir die belastbaren Zahlen rechtzeitig zum Stichtag.
Wir übernehmen die laufende Betreuung und stimmen uns direkt mit Ihren Beratern ab.
Als Sachverständige für Versicherungsmathematik und Aktuare (DAV) übernehmen wir die Verwaltung Ihrer Unterstützungskasse — prüfsicher, fristgerecht und in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.
Die Verwaltung einer pauschaldotierten Unterstützungskasse umfasst die jährliche Ermittlung der zulässigen Zuwendung (§ 4d EStG), die Überwachung des zulässigen Kassenvermögens und einer möglichen partiellen Steuerpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 5 KStG) sowie die Angabe des Fehlbetrags nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB — samt der Werte für Bilanz und Anhang.
Die zulässige Zuwendung richtet sich schematisch nach § 4d EStG (Deckungskapital der Leistungsempfänger, Reservepolster für Anwärter). Sie ist grundsätzlich im Jahr der tatsächlichen Leistung abziehbar; eine Zurechnung zum abgelaufenen Wirtschaftsjahr ist nach § 4d Abs. 2 EStG nur innerhalb eines Monats nach Feststellung der Bilanz möglich. Deshalb sollte das Gutachten rechtzeitig vor diesem Stichtag vorliegen.
Das Gesetz spricht vom Fehlbetrag — umgangssprachlich Unterdeckung. Verglichen wird nicht mit den Versorgungsleistungen, sondern der Barwert der Versorgungsverpflichtungen mit dem Kassenvermögen. Ist der Barwert höher, ist der Fehlbetrag nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB im Anhang anzugeben (das Passivierungswahlrecht steht in Abs. 1). Bei pauschaldotierten Kassen ist der Fehlbetrag praktisch immer erheblich, weil § 4d das Kassenvermögen deckelt und die Mittel überwiegend als Darlehen an das Trägerunternehmen zurückfließen.
Ja. Die Angabepflicht nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB gilt für alle mittelbaren Verpflichtungen. Auch bei rückgedeckten Unterstützungskassen entsteht der Fehlbetrag regelmäßig — aus der Differenz zwischen Verpflichtungsbarwert und Zeitwert der Rückdeckung (vgl. IDW RS HFA 30 n.F.). Die Angabe trifft allerdings nur Gesellschaften mit Anhang (Kapitalgesellschaften und § 264a HGB); kleine Gesellschaften sind nach § 288 HGB befreit. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne Anhang bleibt der steuerliche Zweck des Gutachtens voll bestehen.